Die Satzung

Präambel
Im Lille Bodskov e. V. haben sich die aktiven und ehemaligen Jugendleiter des Dänemark-Zeltlagers des Landkreises Stade zu einem Freundeskreis in Rechtsform eines eingetragenen Vereins zusammengeschlossen, um das Zeltlager nachhaltig zu unterstützen und weitere Maßnahmen der Jugendarbeit zu fördern.

§ 1
Name, Sitz, Eintragungen

Der Verein nennt sich Lille Bodskov e.V.,
Er hat seinen Sitz in Buxtehude und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Tostedt eingetragen.

§ 2
Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung, Vergütungen

(1) Der Lille Bodskov e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Lille Bodskov e. V ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Lille Bodskov e.V. dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Lille Bodskov e.V. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Lille Bodskov e.V. fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Es kann, soweit die Haushaltslage das zulässt, die Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26a EStG gezahlt werden.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3
Vereinszweck

(1) Zweck des Lille Bodskov e.V. ist die Förderung der Jugendhilfe. Er wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. Das Dänemark-Zeltlager sowie weitere Freizeitmaßnahmen des Landkreises Stade in Lille Bodskov als Kinder- und Jugenderholungsmaßnahme zu fördern und zu unterstützen.
  2. Die kontinuierliche pädagogische Qualifikation der Jugendleiterschaft durch Erfahrungsaustausch zwischen ehemaligen und aktiven Jugendleitern sowie durch Aus- und Fortbildungen zu fördern.
  3. Freizeitmaßnahmen und andere Maßnahmen und Projekte des Lille Bodskov e.V. anzuregen, zu planen und durchzuführen.
  4. Das gegenseitige Verständnis und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit innerhalb der Jugendleiterschaft zu fördern.
  5. Die Interessen der Jugendleiterschaft gegenüber der Kreisjugendpflege, der Öffentlichkeit, dem Jugendhilfeausschuss und den Behörden zu vertreten.
  6. Unterstützende Dienstleistungen für das Dänemark-Zeltlager, die Jugendleiterschaft und andere Akteure der kommunalen Jugendarbeit im Landkreis Stade anzubieten.

§ 4
Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Lille Bodskov e.V. können ausschließlich aktive und ehemalige Jugendleiter der Dänemark-Maßnahmen des Landkreises Stade und der Maßnahmen und Projekte des Lille Bodskov e.V. werden.
(2) Fördermitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins uneigennützig unterstützen.
(3) Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Erklärung des Beitritts gegenüber dem Vorstand.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat zum Jahresende.
(5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
(6) Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag Ehrenmitglieder ernennen. Ehrenmitglieder sind von der jährlichen Beitragszahlung befreit. Ehrenmitglieder dürfen an Versammlungen und Maßnahmen des Lille Bodskov e.V. teilnehmen. Die Ehrenmitgliedschaft kann nur durch die Mitgliederversammlung wieder aufgehoben werden.

§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder können neben der Mitgliederversammlung an allen weiteren Veranstaltungen/Maßnahmen des Vereins teilnehmen.
(2) Fördermitglieder haben ein Recht auf Einladung und Teilnahme an Mitgliederversammlungen, sind aber nicht stimmberechtigt und nicht wählbar. Der Lille Bodskov e.V. nennt die Namen der Fördermitglieder auf ihren Wunsch hin an geeigneter Stelle, insbesondere auf seiner Homepage. Fördermitglieder dürfen Ihre Fördermitgliedschaft in eigenen Publikationen erwähnen.
(3) Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zuzahlenden Mitgliedsbeiträge regelt.

§ 6
Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und Fördermitgliedern. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ehrenmitglieder und Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.
(2) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
Sie kann auch virtuell abgehalten werden.
(3) Die Wahl der Vorstandsmitglieder obliegt der Mitgliederversammlung. Sie erfolgt einzeln und grundsätzlich offen. Sie muss jedoch geheim erfolgen, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied der Mitgliederversammlung dies beantragt. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht. Erhält keiner der Bewerber die absolute Mehrheit, so ist gewählt wer im dritten Wahlgang die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Die Wahl der Vorstandsmitglieder kann auch virtuell erfolgen.
(4) Jede Mitgliederversammlung muss 14 Tage vorher schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung einberufen werden. Im Falle einer besonderen Dringlichkeit kann auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes die Ladungsfrist auf fünf Tage verkürzt werden. Eine Einladung gilt den Mitgliedern als ordnungsgemäß zugegangen, wenn sie fristgerecht an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekannt gegebene Adresse (Postanschrift, Faxanschluss oder E-Mail-Adresse) gerichtet ist. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(5) Über die Beschlüsse von Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu führen, die von einem geschäftsführenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind.

§ 7
Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre zwei Kassenprüfer/innen, die nicht zugleich Vorstandsmitglied sein dürfen. Auch Fördermitglieder können als Kassenprüfer/in gewählt werden. Unmittelbare Wiederwahl ist unzulässig.
(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt über Haushalt, Jahresabschluss und Entlastung des Vorstands.
(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet über eingegangene Anträge.
(6) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Satzung und Satzungsänderungen gem. § 12 sowie die Auflösung gem. § 13.
(7) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit für bestimmte Aufgaben und Fachgebiete mit Mehrheit Ausschüsse einrichten. Die so eingerichteten Ausschüsse haben nur Vorschlagsrecht.
(8) Die Mitgliederversammlung kann zur Vertretung des Lille Bodskov e.V. bei anderen Verbänden und Organisationen Delegierte wählen.
(9) Der Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes können jederzeit auf Antrag abgewählt werden. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(10) Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag Ehrenmitglieder ernennen.

§ 8
Vorstand

(1) Der Vorstand vertritt den Lille Bodskov e.V. nach außen.
(2) Dem Vorstand gehören an:

  • der/die Vorsitzende/r
  • der/die stellvertretende/r Vorsitzende/r
  • der/die Schatzmeister/in
  • weitere stimmberechtigte Vorstandsmitglieder (z.B. Beisitzer/innen, Referenten/innen); die Anzahl und die Dauer der Wahlperiode (1 oder 2 Jahre) wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  • ohne Stimmrecht: die jeweiligen Lagerleitungen der Lille Bodskov Lager von ihrer Ernennung bis zur Ernennung der nachfolgenden Lagerleitung.

(3) Der Schatzmeister ist verantwortlich für die Kassenführung. Ihm/Ihr obliegt insbesondere die Erstellung des Jahresabschlusses, die Kontoführung, die Haushaltsüberwachung und die Überwachung der Buchführung.
(4) Der Vorstand arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich. Eine Mitarbeit von Vorstandsmitgliedern als Honorarkräfte in Maßnahmen des Vereins bleibt davon unberührt.

§ 9
Vertretungsberechtigter Vorstand

(1) Dem Vertretungsberechtigten Vorstand des Lille Bodskov e. V. gehören der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende/r Vorsitzende/r und der/die Schatzmeister/in an, sie bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB, von denen jede/r allein vertretungsberechtigt ist.
(2) Der Vertretungsberechtigte Vorstand des Lille Bodskov e.V. ist für alle Geschäfte der laufenden Verwaltung und für die Dienstaufsicht zuständig, soweit es sich nicht um Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung handelt.
(3) Der Vertretungsberechtigte Vorstand wird für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt.

§ 10
Abstimmungen

(1) Stimmenthaltungen heben die Einstimmigkeit nicht auf.
(2) Soweit die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 11
Mitarbeit in Gremien und Organisationen

Der Lille Bodskov e.V. hat die Mitgliedschaft beim Kreisjugendring Stade e.V., beim Stadtjugendring Stade e.V. und beim Stadtjugendring Buxtehude e.V.. Die Mitgliedschaften und die Zusammenarbeit bestehen, solange die Voraussetzungen der Mitgliedschaft laut der jeweiligen Satzungen erfüllt sind. Über weitere Mitgliedschaften, z.B. in Jugendkonferenzen im Landkreis Stade, entscheidet der Vorstand.

§ 12
Satzungsänderungen

(1) Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(2) Änderungen des Vereinszwecks in § 3 sind wie Satzungsänderungen zu behandeln und von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu beschließen.
(3) Satzungsänderungen sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung anzukündigen.
(4) Abweichend von §12 Abs. 1 wird der Vorstand ermächtigt aus gesetzlichen oder steuerrechtlichen Gründen notwendig werdende redaktionelle Änderungen der Satzung vorzunehmen.

§ 13
Auflösung

(1) Ein Antrag auf Auflösung des Lille Bodskov e. V. kann nur von 25% der Mitglieder oder dem Vorstand unter Darlegung der Gründe schriftlich erfolgen.
(2) Der Antrag muss mindestens vier Wochen vor der Abstimmung in der Mitgliedsversammlung allen Mitgliedern zur Kenntnis gegeben werden.
(3) Die Auflösung kann nur mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Sind weniger als die Hälfte der Mitglieder des Lille Bodskov e. V. vertreten, so muss eine zweite Mitgliederversammlung einberufen werden, bei der wiederum die vierwöchige Ladungsfrist einzuhalten ist. Diese zweite Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.
(4) Bei Auflösung des Lille Bodskov e. V. oder Aufhebung seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen ausnahmslos an den Kreisjugendring Stade e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.

§ 14
Regelungslücken

Bei Sachverhalten, die nicht explizit in dieser Satzung geregelt sind, finden die allgemeingültigen Vorgaben des § 21 bis § 79 BGB Anwendung.

Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 5. August 2016 beschlossen und am 23. Juni 2019, am 16. November 2020 sowie am 09. April 2022 geändert.

Lars Neuber
(Vorsitzender)

Kim Zschage (stellv. Vorsitzende)

Robert Vollmer
(Schatzmeister)